Stell dir vor, eine Wohnung ist wie ein geliehenes Klassenzimmer. Wenn ihr sie eine Zeit lang benutzt habt, sieht sie am Ende etwas „abgenutzt“ aus: an den Wänden sind Spuren, kleine Löcher vom Aufhängen von Bildern, vielleicht ist die Farbe nicht mehr so frisch.
Schönheitsreparaturen sind die kleinen Verschönerungen, damit alles wieder ordentlich aussieht. Also Dinge, die man sieht und die nur „hübsch machen“.
Dazu gehören zum Beispiel:
– Wände und Decken neu streichen oder tapezieren
– Kleine Löcher in der Wand zuspachteln
– Innen Türen, Heizkörper oder Leisten neu streichen, wenn die Farbe ab ist
Nicht dazu gehören:
– Große oder kaputte Sachen reparieren, wie Heizung, Wasserleitungen, Fenster von außen oder ein neuer Boden
– Dinge, für die man einen Handwerker braucht, weil etwas richtig kaputt ist
Wann macht man das?
– Meistens, wenn man auszieht oder nach einigen Jahren, wenn alles vom normalen Benutzen „abgewohnt“ ist.
Wer muss das machen?
– Das steht im Mietvertrag. Manchmal macht es der Vermieter (der Besitzer), manchmal die Mieter. Große, kaputte Sachen sind fast immer Sache des Vermieters.
Merksatz: Schönheitsreparaturen = hübsch machen, nicht kaputtes reparieren.
Schönheitsreparatur einfach erklärt typische Arbeiten Rechte und Pflichten Fristen Kosten und klare Empfehlungen für Mieter und Vermieter
Schönheitsreparaturen sind reine „Kosmetik“ in der Wohnung: Wände und Decken malen oder tapezieren, Heizkörper und Rohre innen lackieren, Innentüren und Fensterrahmen innen streichen, Dübellöcher schließen. Nicht dazu gehören: Parkett abschleifen, Fliesen erneuern, Elektrik oder Sanitär reparieren, Fenster außen streichen, Schimmel wegen Bauschäden beseitigen. Grundsatz: Eigentlich ist der Vermieter zuständig. Mieter müssen nur ran, wenn im Mietvertrag eine wirksame Klausel steht. Wirksam ist sie nur, wenn die Wohnung renoviert übergeben wurde (oder es einen Ausgleich gab), keine starren Fristen verlangt werden und keine feste Endrenovierung „in jedem Fall“ vorgeschrieben ist. Fristen dürfen nur Richtwerte sein: Küche/Bad ungefähr alle 3 Jahre, Wohnräume um 5, Nebenräume um 7 – aber nur, wenn es wirklich nötig ist. Farbpflichten während der Mietzeit gehen nicht. Beim Auszug sind helle, neutrale Töne okay. Arbeiten müssen fachgerecht sein, aber ohne Meisterbrief; eine bestimmte Firma darf der Vermieter nicht vorschreiben. „Kleinreparaturen“ (z. B. Lichtschalter) sind etwas anderes und separat begrenzt.
Kosten hängen von Größe und Zustand ab. Material beim Selbermachen oft 100-400 Euro für 1-3 Zimmer; Malerbetrieb grob 8-15 Euro pro Quadratmeter Wand-/Deckenfläche, eine 2‑Zimmer‑Wohnung landet schnell bei 800-2.000 Euro. Praktisch: Mietvertrag genau prüfen, Übergabezustand mit Fotos und Protokoll sichern, Angebote vergleichen, Farben rechtzeitig testen, starke Farbtöne vor Auszug neutralisieren, Dübellöcher sauber spachteln. Bei unrenoviert übernommener Wohnung kann der Vermieter zur Renovierung verpflichtet sein; je nach Lage ist eine Kostenbeteiligung des Mieters möglich. Vermieter sollten flexible, klare Klauseln nutzen und den tatsächlichen Zustand als Maßstab nennen. Mieter holen sich bei Streit am besten Hilfe beim Mieterverein. Nur renovieren, wenn Bedarf besteht – nicht, weil ein starrer Plan im Vertrag steht.
Fazit
Kurz gesagt: Es geht um kleine, optische Arbeiten, deren Umfang begrenzt ist und die sich vor allem nach einer wirksam getroffenen Vereinbarung im Mietvertrag sowie dem tatsächlichen Zustand der Wohnung richten. Wer diese Grundlagen kennt, Unterlagen prüft und den Zustand der Räume dokumentiert, kann besser planen und unnötigen Streit vermeiden. Alltagsrelevant ist das, weil bei Einzug, während der Nutzung und besonders beim Auszug schnell Zeit, Geld und Nerven betroffen sind. Mit klarer Absprache und etwas Vorbereitung bleibt alles fair und gut organisierbar.

